Eingehungsbetrug und Insolvenzstraftaten – was Unternehmer wissen sollten

Viele Unternehmer:innen geraten in Krisenzeiten schnell unter Betrugsverdacht – etwa wegen Eingehungsbetrugs oder Insolvenzstraftaten. Doch nicht jede Zahlungsunfähigkeit ist strafbar: Entscheidend ist, ob beim Vertragsabschluss eine Täuschungsabsicht bestand. Wer rechtzeitig anwaltliche Hilfe sucht, kann Missverständnisse ausräumen, Ermittlungen beeinflussen und die berufliche Existenz sichern.

Viele Unternehmer:innen undSelbstständige geraten im Zuge einer wirtschaftlichen Krise plötzlich ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Zahlungsschwierigkeiten, einedrohende Insolvenz oder die Geschäftsaufgabe führen häufig zu dem Vorwurf, man habe Kund:innen, Lieferanten oder Geschäftspartner „betrogen“.
Dabei verläuft die Grenze zwischen einem zivilrechtlichen Zahlungsverzug und einem strafbaren Verhalten oft äußerstschmal. Schon eine Anzeige wegen Eingehungsbetrugs kann existenzbedrohendeFolgen habe, sowohl für die Person, als auch für das Unternehmen.

1. Was ist ein Eingehungsbetrug (§ 263 StGB)?

Der Eingehungsbetrug ist eineUnterform des Betrugs nach § 263 StGB. Er liegt vor, wenn jemand einen Vertrag abschließt, obwohl er bereits weiß, dass er die vereinbarte Leistung - meisteine Zahlung - nicht erbringen kann oder will.
Beispiel: Ein Unternehmer bestellt Ware, obwohl ihm bewusst ist, dass seine Firma insolvent ist und die Rechnung nicht mehr bezahlt werden kann. Der Geschäftspartner erleidet dadurch einen Vermögensschaden.

Allerdings reicht bloße Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftliche Schieflage nicht aus.Entscheidend ist die Täuschungsabsicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses,also die bewusste Irreführung des Vertragspartners.

2. Insolvenzstraftaten im Überblick

Neben dem Betrug sehen die §§ 283 ff. StGB eine Reihe spezifischer Insolvenzstraftaten vor. Dazugehören insbesondere:

  • Bankrott (§ 283 StGB): etwa durch Verschleierung oder Beiseiteschaffen von     Vermögenswerten,
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB): wenn einzelne Gläubiger bevorzugt werden,
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
  • sowie die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), wenn ein Geschäftsführer die     Insolvenzanmeldung verspätet vornimmt.

Gerade GmbH-Geschäftsführer stehenhier unter besonderer Beobachtung: Sie sind verpflichtet, rechtzeitigInsolvenz anzumelden, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt.

3. Wann ist der Vorwurf unbegründet?

Nicht jede wirtschaftliche Krise begründet eine Strafbarkeit. Der Vorwurf des Eingehungsbetrugs ist insbesondere dann unbegründet, wenn keine Täuschungsabsicht vorlag, also der Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst noch ernsthaft von einer möglichen Sanierung odereinem bevorstehenden Zahlungseingang ausging. Gleiches gilt, wenn er auf neueAufträge, Kredite oder Beteiligungen hoffte und daher berechtigterweise annehmen durfte, seine Verpflichtungen künftig erfüllen zu können. Auch ein bloßer Zahlungsverzug, der ohne Irreführung des Geschäftspartners eintritt, erfülltden Tatbestand nicht. Entscheidend ist stets, welche Kenntnis und Erwartung der Beschuldigte im Moment der Bestellung hatte. Eine spätere Insolvenz alleinlässt daher nicht den Schluss zu, dass ein Betrug begangen wurde.

4. Strafmaß und Folgen

Der Strafrahmen des Betrugs (§ 263StGB) reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, inbesonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Hinzu kommen wirtschaftliche und berufliche Folgen:

  • Eintrag im Führungszeugnis,
  • Gewerbe- oder Berufsverbot,
  • Ausschluss als Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 GmbHG),
  • und erhebliche Reputationsschäden.

Gerade in Insolvenzverfahren prüfen Gerichte und Staatsanwaltschaften sorgfältig, ob strafbares Verhalten vorlag,oft aufgrund von Hinweisen von Insolvenzverwaltern oder Gläubigern.

5. Verteidigungsstrategien

Wer mit einem solchen Vorwurfkonfrontiert wird, sollte keinesfalls ohne anwaltliche Beratung Stellungnehmen. Typische Verteidigungsschritte sind:

  • Kommunikation ausschließlich über die Strafverteidigerin, um unbedachte Aussagen zu vermeiden,
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Lage (z. B. Liquiditätspläne, Sanierungskonzepte, E-Mail-Verkehr mit Gläubigern),
  • frühzeitige Einbindung eines Sanierungsberaters oder Steuerberaters, um objektive     Nachweise der Sanierungsbemühungen vorzulegen.

Eine sorgfältig vorbereiteteVerteidigung kann zeigen, dass kein Täuschungsvorsatz, sondernein redlicher Versuch der Unternehmensrettung bestand.

6. Fazit

Der Vorwurf des Eingehungsbetrugs oder einer Insolvenzstraftat ist für Unternehmer:innenein schwerer Einschnitt, rechtlich wie auch wirtschaftlich und persönlich. Dochviele Verfahren lassen sich durch eine frühzeitige und strukturierte Verteidigung erfolgreich beeinflussen.

Lassen Sie sich bereits im Ermittlungsverfahren anwaltlich beraten. Eine erfahrene Strafverteidigerin kanndie Kommunikation mit den Behörden übernehmen, entlastende Umstände herausarbeiten und helfen, Ihre berufliche Existenz zu schützen.

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