Einstellung wegen Geringfügigkeit
Nicht jedes eingeleitete Strafverfahren muss mit einer Anklage oder Verurteilung enden. In vielen Fällen stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Tat zwar grundsätzlich strafbar sein kann, die Schuld aber so gering wiegt, dass eine Fortführung des Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Für solche Konstellationen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Rechtsgrundlage ist § 153 StPO. Für Beschuldigte kann dies eine unauffällige und vergleichsweise schonende Art der Verfahrensbeendigung sein.
1. Was bedeutet eine Einstellung nach § 153 StPO?
Bei einer Einstellung nach § 153 StPO erkennen Staatsanwaltschaft und Gericht an, dass der Tatvorwurf keine weitere strafrechtliche Verfolgung erfordert. Im Unterschied zu Einstellungen wegen fehlenden Tatverdachts geht der Gesetzgeber hier davon aus, dass ein strafbares Verhalten grundsätzlich vorliegen kann, die Schuld aber als gering anzusehen ist. Das Verfahren wird ohne Urteil beendet und es wird keine Strafe festgesetzt. Für den Beschuldigten ist dies oft die pragmatischste Lösung, insbesondere wenn der Vorwurf eher im unteren Schwerebereich liegt.
2. Voraussetzungen: Geringe Schuld und fehlendes öffentliches Interesse
Voraussetzung für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist, dass die Schuld des Beschuldigten als gering bewertet wird und kein besonderes öffentliches Interesse an einer Verurteilung besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn es sich um einen einmaligen Ausrutscher, einen sehr geringfügigen Schaden oder eine Tat im Grenzbereich des Strafbaren handelt. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob eine förmliche Strafe wirklich notwendig ist oder ob die Einleitung des Verfahrens bereits ausreichend Eindruck gemacht hat.
3. Unterschied zur Einstellung gegen Auflagen
Wichtig ist die Abgrenzung zur Einstellung nach § 153a StPO, bei der das Verfahren gegen Auflagen beendet wird. Während bei § 153a StPO häufig Zahlungen oder andere Pflichten zu erfüllen sind, erfolgt die Einstellung nach § 153 StPO ohne weitere Auflagen. Es wird weder eine Geldauflage festgesetzt noch eine Teilnahme an Maßnahmen verlangt. Das Verfahren endet schlicht, weil die Justiz eine weitere Verfolgung nicht für nötig hält. Für Beschuldigte ist dies die „leichtere“ Variante der Einstellung, weil keine zusätzlichen Belastungen entstehen.
4. Rolle der Verteidigung
Die Verteidigung kann durch Akteneinsicht und eine gezielte Stellungnahme wesentlich dazu beitragen, dass Staatsanwaltschaft und Gericht die Tat als geringfügig einstufen. Dabei geht es häufig darum, die persönlichen Hintergründe, die fehlende Vorstrafenbelastung, die Wiedergutmachung des Schadens oder die besondere Situation zum Tatzeitpunkt hervorzuheben. Ziel ist es zu verdeutlichen, dass eine Verurteilung weder für die Generalprävention noch für die persönliche Entwicklung des Beschuldigten erforderlich ist.
5. Folgen für Beschuldigte
Für Betroffene ist die Einstellung nach § 153 StPO regelmäßig eine sehr günstige Lösung. Es erfolgt keine Verurteilung, es wird keine Strafe verhängt und in der Regel kommt es zu keinem Eintrag im Führungszeugnis. Das Verfahren ist damit abgeschlossen und muss von Beschuldigten nicht weiter gefürchtet werden. Gleichwohl bleibt im Hintergrund festzuhalten, dass die Justiz von einer grundsätzlich strafbaren Tat ausgegangen ist, diese aber nicht weiter verfolgt. Im Vergleich zu jeder Verurteilung sind die rechtlichen und praktischen Folgen jedoch deutlich milder.
6. Fazit
Die Einstellung nach § 153 StPO bietet die Möglichkeit, ein Strafverfahren bei geringer Schuld ohne Urteil zu beenden. Sie eignet sich vor allem für weniger schwerwiegende Vorwürfe und für Beschuldigte, die bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Wer frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt und seine persönliche Situation nachvollziehbar darstellen lässt, verbessert die Chancen erheblich, dass Staatsanwaltschaft und Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
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