Strafbarkeit beim Besitz von Amphetamin – was Sie wissen sollten
Eine Polizeikontrolle auf dem Festival, eine Durchsuchung nach einer Autofahrt oder ein Fund bei einer Hausdurchsuchung: schnell steht der Vorwurf im Raum, man habe Amphetamin besessen. Für viele Betroffene ist es der erste Kontakt mit dem Strafrecht.
Entscheidend für die strafrechtliche Bewertung sind Menge und Zweck: Handelte es sich um Eigenkonsum oder liegt der Verdacht des Handeltreibens nahe? Diese Unterscheidung beeinflusst maßgeblich, ob eine Einstellung des Verfahrens möglich ist oder eine empfindliche Strafe droht.
1. Amphetamin im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Amphetamin ist in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt. Es handelt sich also um ein nicht verkehrsfähiges, aber verschreibungsfähiges Betäubungsmittel, dessen Besitz grundsätzlich verboten ist.
Im Gegensatz zu Cannabis, bei dem die Strafverfolgung bei geringen Mengen teils milder gehandhabt wird, sehen Gerichte bei Amphetamin deutlich strenger hin. Bereits kleine Mengen können zu einem Strafverfahren führen.
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte „nicht geringe Menge“, ab der § 29a BtMG greift. Nach der Rechtsprechung liegt diese bei Amphetaminbase bei etwa 10 Gramm Wirkstoffgehalt, also weit unter dem Gewicht vieler handelsüblicher Pulver. Ab dieser Menge droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
2. Strafrahmen und Sanktionen
Die Strafen hängen von Menge, Reinheitsgehalt, Vorstrafen und Zweck ab.
· Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann das Verfahren gemäß § 31a BtMG eingestellt werden.
· In anderen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 29 BtMG).
· Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben oder Besitz nicht geringer Mengen erhöht sich das Strafmaß erheblich (§ 29a, § 30 BtMG).
Hinzu kommen häufig Nebenfolgen wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder berufsrechtliche Konsequenzen, etwa bei Beschäftigten im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich.
3. Wann ist Besitz strafbar?
„Besitz“ im Sinne des BtMG bedeutet mehr als nur physischen Kontakt. Strafbar ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat und den Willen, sie zu behalten.
Auch Mitbesitz ist möglich, etwa, wenn mehrere Personen gemeinsam über die Drogen verfügen oder diese in einem gemeinsam genutzten Raum aufbewahren.
Nicht selten wird Betroffenen Besitz unterstellt, obwohl die Substanz einer anderen Person gehört. Auch das bloße Aufbewahren für Dritte kann den Tatbestand erfüllen, sofern man weiß, dass es sich um Betäubungsmittel handelt.
4. Mögliche Verteidigungsansätze
Gerade bei Amphetamin-Vorwürfen bestehen vielfältige Ansatzpunkte für die Verteidigung:
· Geringe Menge zum Eigenverbrauch: In vielen Fällen kann eine Einstellung nach § 31a BtMG erreicht werden.
· Zweifel am Besitznachweis: Wenn die Drogen in einer WG, einem Auto oder gemeinsam genutzten Raum gefunden wurden, ist nicht immer klar, wem sie tatsächlich gehörten.
· Fehler bei Durchsuchung oder Probenahme: Eine rechtswidrige Durchsuchung oder unsachgemäße Beweissicherung kann zur Unverwertbarkeit der Beweise führen.
Eine erfahrene Strafverteidigerin prüft diese Punkte frühzeitig und kann so auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken.
5. Folgen für Führerschein und Eintragungen
Ein BtMG-Verfahren bleibt selten ohne fahrerlaubnisrechtliche Folgen. Schon der Besitz von Amphetamin kann Zweifel an der Fahreignung begründen und das auch wenn keine Fahrt unter Drogeneinfluss stattfand. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) anordnen oder den Führerschein entziehen.
Darüber hinaus drohen Eintragungen im Führungszeugnis, die sich negativ auf Beruf und Ausbildung auswirken können.
6. Fazit
Der Besitz von Amphetamin ist kein Bagatelldelikt. Dennoch bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere bei geringer Menge oder unklarer Besitzsituation. Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob Ihr Verfahren eingestellt werden kann. Jede Aussage, jedes Detail und jeder Zeitpunkt können entscheidend sein.
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