Strafbarkeit nach dem Cannabisgesetz (CanG) – was Sie wissen sollten
Mit dem neuen Cannabisgesetz (CanG), das im Jahr 2024 in Kraft getreten ist, wurde der Besitz und Eigenanbau von Cannabis teilweise legalisiert. Ziel des Gesetzes war es, Konsumenten zu entkriminalisieren und den Schwarzmarkt einzudämmen.
Doch trotz der Reform kommt es weiterhin zu Strafverfahren wegen Cannabis. Viele Betroffene erleben, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nach Kontrollen oder Durchsuchungen dennoch Ermittlungen einleiten, etwa wegen Überschreitung der erlaubten Mengen oder unklarer Besitzverhältnisse.
1. Was ist erlaubt, was bleibt verboten?
Nach dem neuen Gesetz dürfen volljährige Personen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich führen und bis zu 50 Gramm in der eigenen Wohnung besitzen. Auch der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen ist erlaubt, sofern dieser nicht öffentlich einsehbar ist und der Zugang für Minderjährige ausgeschlossen bleibt. Diese Lockerungen haben jedoch enge Grenzen. So bleibt der Konsum in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen ebenso verboten wie in Fußgängerzonen während der Tageszeit. Wer Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen konsumiert oder die zulässigen Mengen überschreitet, begeht weiterhin eine Straftat. Auch der Anbau außerhalb der eigenen Wohnung oder das sichtbare Aufziehen von Pflanzen auf dem Balkon kann strafrechtliche Folgen haben, wenn hierdurch die Öffentlichkeit oder Dritte Zugriff erhalten könnten.
2. Wann droht weiterhin Strafe?
Strafverfahren nach dem CanG drohen insbesondere in folgenden Fällen:
· Überschreitung der zulässigen Mengen (z. B. mehr als 25 g unterwegs oder mehr als 50 g zu Hause),
· Abgabe an Minderjährige, die nach wie vor strikt verboten ist,
· gemeinschaftlicher Besitz, wenn unklar bleibt, wem die Pflanzen oder Vorräte zuzurechnen sind,
· oder Handel und gewerbsmäßiger Anbau, die weiterhin vollständig strafbar bleiben.
Auch bei Mitgliedern von Anbauvereinigungen („Clubs“) gilt, dass Verstöße gegen Sicherheits- oder Mengenregelungen strafrechtlich relevant sein können.
3. Besonderheiten im Straßenverkehr
Unverändert geblieben ist die strenge Handhabung im Straßenverkehr. Der Konsum von Cannabis schließt das Führen eines Fahrzeugs grundsätzlich aus, solange der Wirkstoff THC im Blut nachweisbar ist. Bereits Werte ab 1,0 ng/ml THC im Serum führen regelmäßig zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen oder zu einem Entzug der Fahrerlaubnis. Selbst wer legal konsumiert hat, kann daher fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen erleiden, wenn kein ausreichender zeitlicher Abstand zwischen Konsum und Fahrt lag. Neben Bußgeldern und Fahrverboten droht häufig auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
4. Übergangsfälle
Besonders interessant ist die Frage, wie mit älteren Verfahren umzugehen ist, die noch auf Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingeleitet wurden. Nach der geltenden Regelung sind diese Fälle nach dem neuen Recht zu beurteilen, sofern das CanG eine mildere Bewertung vorsieht. In der Praxis bedeutet das, dass zahlreiche Ermittlungsverfahren wegen geringer Mengen eingestellt werden können, weil der vormals strafbare Besitz nun unter die zulässigen Grenzen fällt. Auch bereits verhängte Strafen können im Einzelfall überprüft werden, da nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz rückwirkend Anwendung findet.
5. Verteidigungsmöglichkeiten
In laufenden Ermittlungsverfahren bieten sich verschiedene Verteidigungsansätze:
· Einstellung wegen Geringfügigkeit, vergleichbar mit § 31a BtMG,
· Berufung auf die neue Rechtslage des CanG, sofern der Besitz oder Anbau nunmehr erlaubt ist,
· Anfechtung von Durchsuchungen oder Sicherstellungen, wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind,
· und die Darlegung einer Eigenbedarfsmenge ohne Weitergabeverdacht.
Eine sorgfältige Verteidigung prüft, ob der Besitz noch strafbar war oder bereits unter das neue Gesetz fällt. Häufig kann so eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
6. Fazit
Das Cannabisgesetz (CanG) bedeutet nicht, dass jede Form des Besitzes oder Konsums nun straffrei ist. Die gesetzlichen Grenzen sind eng, und Verstöße können weiterhin erhebliche Folgen haben, insbesondere im Straßenverkehr oder bei Abgabe an Dritte.
Lassen Sie prüfen, ob Ihr Fall nach dem neuen CanG überhaupt noch strafbar ist. Viele Verfahren lassen sich einstellen oder abmildern.
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