Strafbarkeit von Social-Media-Posts
Meinungen, Fotos und Kommentare werden heute oft spontan veröffentlicht und genauso schnell wieder vergessen. Strafrechtlich kann das anders aussehen. Ein kurzer Kommentar, ein geteilter Beitrag oder ein „witzig gemeintes“ Bild kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Viele Betroffene sind überrascht, wenn plötzlich eine Vorladung, eine Beschuldigtenanhörung oder sogar eine Hausdurchsuchung im Raum steht. Es lohnt sich deshalb, zu wissen, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit verlaufen und welche Inhalte strafbar sein können.
1. Typische Straftatbestände bei Social-Media-Posts
Im Zusammenhang mit Social-Media-Posts geht es häufig um Ehrdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Auch Bedrohung, Nötigung oder Nachstellungen kommen vor, etwa in Konflikten nach Trennungen, im schulischen Umfeld oder am Arbeitsplatz. In politisch aufgeladenen Diskussionen spielen zudem Volksverhetzung und das öffentliche Billigen von Straftaten eine Rolle. Daneben können das Veröffentlichen bestimmter Fotos oder Videos strafbar sein, etwa wenn heimlich Aufnahmen gefertigt oder intime Inhalte ohne Einwilligung verbreitet werden. Strafbar ist nicht nur der ursprüngliche Post, sondern unter Umständen auch die Weiterverbreitung durch Teilen und Weiterleiten.
2. Öffentlichkeit und Reichweite von Posts
Für viele Straftatbestände ist entscheidend, ob eine Äußerung öffentlich erfolgt. Ein Kommentar unter einem Beitrag, ein öffentlicher Tweet oder eine Story, die für alle Follower sichtbar ist, kann als öffentliche Äußerung gewertet werden. Aber auch geschlossene Gruppen sind nicht automatisch strafrechtlich irrelevant. Je größer der Kreis der Personen ist, die Zugriff haben, desto näher liegt eine Einordnung als „öffentlich“ oder „zugänglich für eine Mehrzahl von Menschen“. Selbst Nachrichten in vermeintlich privaten Chats können relevant werden, etwa wenn sie weitergeleitet, abfotografiert oder im Rahmen einer Sicherstellung des Smartphones ausgewertet werden.
3. Abgrenzung von Strafbarkeit und Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit schützt auch scharfe, polemische und zugespitzte Äußerungen. Sie endet aber dort, wo die Menschenwürde verletzt, zu Straftaten aufgerufen oder andere grundrechtlich geschützte Positionen schwer beeinträchtigt werden. Bei Beleidigungen kommt es darauf an, ob es sich noch um eine wertende Auseinandersetzung in der Sache handelt oder um eine reine Herabsetzung der Person. Auch bei politisch motivierten Posts ist nicht entscheidend, ob eine Äußerung „gefällt“, sondern ob sie noch vom Schutzbereich des Grundgesetzes erfasst ist. Diese Abgrenzung ist häufig schwierig, weshalb Verfahren in diesem Bereich regelmäßig eine genaue Einzelfallprüfung erfordern.
4. Screenshots, Löschung und Beweissicherung
Ein häufiger Irrtum besteht darin, zu glauben, eine schnelle Löschung des Posts löse das Problem. In der Praxis werden Inhalte oft schon vorher gesichert, etwa durch Screenshots oder Meldungen an die Plattformbetreiber. Auch die Strafverfolgungsbehörden können Beiträge auswerten, solange sie noch abrufbar sind. Im Ermittlungsverfahren spielen deshalb nicht nur der ursprüngliche Post, sondern auch Kontext, Kommentarverläufe und Reaktionen eine Rolle. Für die Verteidigung ist es wichtig, den Gesamtzusammenhang zu kennen und gegebenenfalls eigene Beweismittel zu sichern, bevor Accounts gesperrt oder Inhalte automatisch entfernt werden.
5. Was eine Strafbarkeit begünstigt
Konflikte in sozialen Netzwerken eskalieren oft schnell. Wer sich durch Beiträge anderer angegriffen fühlt, reagiert nicht selten impulsiv. Alkohol, Gruppendruck oder das Gefühl von Anonymität senken die Hemmschwelle zusätzlich. Strafrechtlich relevant ist jedoch nicht, wie aufgeladen eine Diskussion subjektiv erlebt wurde, sondern was objektiv gepostet wurde und wie es verstanden werden kann. Problematisch sind insbesondere pauschale Herabwürdigungen, Drohungen, die ernst genommen werden mussten, und das Verbreiten von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch das unkritische Teilen fremder Inhalte kann strafbar sein, wenn man sich diese erkennbar zu eigen macht.
6. Verhalten bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren
Wer erfährt, dass wegen eines Social-Media-Posts Anzeige erstattet wurde oder ein Ermittlungsverfahren läuft, sollte keine spontanen Erklärungen abgeben. Vor allem gegenüber der Polizei besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt und ist regelmäßig die sinnvollste erste Reaktion. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, wie der Post dokumentiert ist, welcher Kontext herangezogen wird und ob der Straftatbestand überhaupt erfüllt ist. Je nach Lage kann eine Einlassung hilfreich sein, etwa um den Hintergrund zu erklären, in anderen Fällen ist konsequentes Schweigen die bessere Option.
7. Fazit
Social-Media-Posts sind schnell geschrieben, strafrechtliche Folgen können dagegen lange nachwirken. Beleidigung, Bedrohung, Volksverhetzung oder das Verbreiten heikler Inhalte werden von den Strafverfolgungsbehörden zunehmend ernst genommen. Gleichzeitig sind die Grenzen zur noch zulässigen Meinungsäußerung nicht immer klar. Wer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert ist, sollte ihn nicht auf die leichte Schulter nehmen, aber auch nicht in Panik geraten. Eine sorgfältige Einordnung des Posts, seines Kontexts und der rechtlichen Maßstäbe ist entscheidend, um zwischen bloßer Unmutsäußerung und strafbarer Äußerung zu unterscheiden und das Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken.
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